Satzung
§1 Name, Sitz Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "KULTUR E.V." 2. Der Verein hat seinen Sitz in Rügheim, Ortsteil der Stadt Hofheim in Unterfranken. 3. Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Haßfurt. 4. Das Geschäftsjahr der Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck und Aufgabe des Vereins ist einerseits, die kulturelle Arbeit entsprechender Initiativen und Vereinigungen in der Region zu fördern, andererseits die Kommunikation einzelner Personen und Gruppen regional und darüber hinaus national und international im kulturellen Bereich zu fördern. 3. Insbesondere setzt der Verein sich zum Ziel: a) Kulturellen und sozialen Objekten Raum zur Darstellung und zur Arbeit zur Verfügung zu stellen, b) Die Volksbildung in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen (z.B. mit dem Verband der Volkshochschulen Hassberge, dem Bezirk Unterfranken, dem Kammerorchester Schloß Werneck oder anderen Vereinen), durch entsprechende Angebote zu fördern, c) Menschen verschiedener Generationen und sozialer Schichten zusammenzuführen, d) Zur internationalen Gesinnung und Völkerverständigung auf allen Gebieten der Kultur beizutragen. 4. Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden: a) Beratung über die Möglichkeiten von kultureller und sozialer Arbeit, sowie Vermittlung von Kontakten und Informationen b) Veranstaltungen, die mit dem Vereinszweck in Zusammenhang stehen. c) Publikationen d) Bildungsmaßnahmen 5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden aus dem Verein, Auflösung des Vereins oder Aufhebung besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein nimmt Spenden und öffentliche Mittel entgegen und führt sie seiner Arbeit im Sinne des § 2 zu. § 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Vorschlag aus der Mitgliederversammlung. 2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 4 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand
§ 5 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 3. Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4 Mehrheit die Wahl zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere eine grobe Pflichtverletzung vorliegt. 4. Darüber hinaus wird, solange kein Geschäftsführer bestellt ist, aus dem Verein ein ehrenamtlicher Kassier, sowie ein Schriftführer gewählt. Die Vorstandschaft wird erweitert durch zwei Ausschussmitglieder. 5. Für die laufenden Geschäfte des Vereins kann ein Geschäftsführer benannt werden. Mit diesem wird ein Dienstvertrag geschlossen und eine angemessene Vergütung vereinbart.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu enthalten: 1) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands. 2) Entgegennahme des Jahresabschlusses 3) Anträge der Vereinsmitglieder zur Tagesordnung. 2. Stellvertretung bei der Mitgliederversammlung ist unzulässig. Für Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, zur wirksamen Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit des anwesenden Mitglieder notwendig. 3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vermögens- und Finanzgebaren
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahrebeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. 2. Darüber hinaus versucht der Verein, Fehlbeträge durch Einnahmen aus Veranstaltungen, durch öffentliche Zuschüsse und durch Spenden privater Geldgeber zu decken. 3. Um bei Stockungen der Zahlungseingänge, vor allem auch etwaiger Zuschüsse von Körperschaften öffentlichen Rechts, nicht sofortigen Zahlungsschwierigkeiten ausgesetzt zu sein, und um die vertraglichen Verpflichtungen jederzeit erfüllen zu können, kann eine Betriebsmittelreserve gebildet werden, die zur Finanzierung der benötigten Anlagegegenstände und der Aufwendungen für Gehälter und sonstige Ausgaben für die Dauer bis höchstens vier Monate ausreicht.
§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen in Absprache mit dem Finanzamt ausschließlich und unmittelbar einem gemeinnützigen kulturellen Zweck zu.
Hofheim-Rügheim 21.4.1995 / 5.7.1995 |